100 Jahre
Johannesstift Wiesbaden
Sozialdienst katholischer Frauen

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Einführung

Die Kinder- und Jugendfürsorge war Ende des 19. Jahrhunderts noch völlig unzu­reichend gesetzlich geregelt. Sie bildete kein eigenständiges Aufga­bengebiet der Sozialpolitik, sondern war Teil der Armenfürsorge. Entsprechend wurden in den ein­zelnen deutschen Staaten zwar Regelungen ge­troffen, die das Existenz­mini­mum von bedürftigen Minderjährigen sicherten, und elternlose Kinder wurden in Waisenhäusern oder Pflegestellen un­tergebracht. Maßnahmen der Zwangs- oder Er­satzerziehung bei vernachlässigten und verwahr­losten Kindern und Jugend­lichen oder solchen, die „sittlich gefährdet" oder bereits straffällig ge­worden waren, wurden, obwohl nach dem Ge­setz möglich, aus Kostengründen allerdings nur selten ergriffen. Die Armenverbände wollten dafür nicht aufkommen, und die Eltern konnten meist die Kosten der Fremdunterbringung nicht tragen.1 Das Bürgerliche Gesetzbuch, das am 1. Januar 1900 in Kraft trat, bedeutete einen wichtigen Schritt in Richtung einer Rechtsvereinheitlichung in der Jugendfürsorge. Es regelte das Uneheli­chen-, Vormundschafts- und Adoptionsrecht für das ganze Reich. Die darin vorgesehenen Ge­meindewaisenräte, die man als Vorläufer der Jugendämter sehen kann, sollten nicht nur die Vormundschaftsgerichte unter­stützen, sondern waren darüber hinaus „als Mittel zur Erfassung aller Jugendnot, zur Aufdeckung allen Kindere­lends" gedacht.2 Gleichzeitig wurde für Frauen die Möglichkeit geschaffen, Vormundschaften zu übernehmen, was eine entschei­dende Weichen­stellung in der Entwicklung von Berufsmöglich­keiten für Frauen in der Wohl­fahrts­pflege bedeu­tete. Die Kommunalverwaltungen und kirchlichen Vereine wurden ausdrücklich aufgefordert, den Gemeindewaisenräten oder Vormund­schafts­gerichten Personen zu benennen, die geeignet waren, eine Vormund­schaft oder Pflegschaft zu übernehmen.

Zwar wurde im BGB am Prinzip der Einzelvor­mundschaft festgehalten, und eine Fürsorgeer­ziehung (Ersatzerziehung) setzte den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Vaters vor­aus. Allerdings erhielten die Länder das Recht, die Berufsvormundschaft einzuführen. Ebenso durften sie, wenn sich dies „zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens" als notwendig erwies, auch ohne Verschulden des Vaters eine Fremderziehung anordnen.3 Mehrere Bundes­staaten, so auch Preußen (mit dem „Gesetz über die Fürsorgeerziehung Minder­jähriger" vom 2. Juli 1900) machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Für­sorge­erziehung musste unter öffentlicher Aufsicht erfolgen und wurde öffentlich finanziert. Zu Ausführungsbehörden wurden die Provinzial-verbände bestimmt. Damit war dieser Bereich aus der Armenfürsorge herausgelöst, was sich als zukunftsweisende Entscheidung im Hinblick auf eine positive Entwicklung in der Jugendfürsorge erweisen sollte. Gleichzeitig wurden Frauen auch als Fürsorge­rinnen zugelassen, um die in Familien untergebrachten Zöglinge und ihre Erziehung zu überwachen.


Drei Zimmermädchen des Hotels Kaiserhof in Wiesbaden, Frankfurter Straße (ca. 1920)
(Bildnachweis: Stadtarchiv Wiesbaden)




Die Zeit der Industrialisierung brachte nicht nur ein rasches Bevölkerungs­wachs­tum und eine starke Wanderung vom Land in die Städte mit sich. Auch einzelne Berufe veränderten sich deut­lich. Dazu gehörte der Beruf des „Dienstboten". War Anfang des 19. Jahrhunderts noch über ein Drittel der Dienstboten männlich, so übten um 1900 fast nur noch Mädchen und Frauen diese Tätigkeit aus. Das „Dienst­mädchen" wurde zum Statussymbol des bürgerlichen Haushalts. Die Sozialstruktur Wiesbadens, mit einem hohen An­teil an Rentiers, führte zu einem hohen Bedarf an weiblichem Hauspersonal. In dieser Stadt, die sich im Wilhelmi­nischen Kaiserreich zu einem mondänen Kurbad entwickelte, nahm zu dieser Zeit außerdem der Anteil der Beschäftigten im Gastgewerbe ständig zu. Zwischen 1895 und 1907 erlebte Wiesbaden einen Boom im Fremdenverkehrsgewerbe.4 Für junge Mädchen aus den armen Dörfern des Taunus und der weiteren Umge­bung war daher der Anreiz groß, die Hei­matgemeinde zu verlassen und in der Großstadt einen Broterwerb zu suchen.

Bei der unehelichen Mutterschaft waren die Dienstmädchen in den Großstädten überreprä­sentiert. Dies hatte mehrere Ursachen. Zum Teil gab es sexuelle Über­griffe von Arbeitgebern und Söhnen der Herrschaftsfamilien. Ihre abhängige Stellung machte es den Mädchen schwer, sich gegen Zudringlichkeiten zu wehren, da sie mit der Kündigung rechnen mussten. Häufig wurden die uner­fahrenen Mädchen vom Lande auch von Männern verführt, die ihnen die Ehe versprachen, sie im Fall einer Schwangerschaft jedoch sitzen ließen. Es kam auch vor, dass private Dienstbo­ten-Stellenvermittlerinnen die Mädchen in finan­zielle Abhängigkeit brachten und sie dann zur Prostitution nötigten.5

In Berlin und Frankfurt kam in den 1890er Jahren rund ein Drittel der unehelichen Mütter aus der Berufsgruppe des weiblichen Hausper­sonals. Wenn sie schwan­ger wurden, verloren die Mädchen in der Regel ihre Stelle; es gab für sie keinerlei Arbeits- oder Kündigungsschutz. Da sie meist wegen der „Schande" nicht ins Elternhaus in ihrer Heimatgemeinde zurückkehren konnten, blieb ihnen nur die Niederkunft in einer öffent­lichen Entbindungsanstalt. Rund die Hälfte der hier niederkommenden Frauen waren Dienst­mädchen, und jedes zweite der hier geborenen Kinder starb im ersten Lebensjahr, während die durchschnittliche Sterblichkeitsrate der Säuglinge im ersten Lebensjahr in deutschen Städten um diese Zeit 20 bis 25% betrug.6

In dieser Situation gründeten sich, bestärkt durch die neue Gesetzeslage, zu Beginn des 20. Jahrhunderts in den Großstädten private Fürsor­gevereine, um die Vormundschaften von unehe­lichen Kindern zu übernehmen, straffällig gewor­denen Jugendlichen, unehelichen Müttern und ihren Kindern zu helfen, sie von der Straße zu holen und die Säuglinge vor Verwahrlosung und frühem Tod zu bewahren.

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