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Einführung Die Kinder- und Jugendfürsorge war Ende des 19. Jahrhunderts noch völlig unzureichend gesetzlich geregelt. Sie bildete kein eigenständiges Aufgabengebiet der Sozialpolitik, sondern war Teil der Armenfürsorge. Entsprechend wurden in den einzelnen deutschen Staaten zwar Regelungen getroffen, die das Existenzminimum von bedürftigen Minderjährigen sicherten, und elternlose Kinder wurden in Waisenhäusern oder Pflegestellen untergebracht. Maßnahmen der Zwangs- oder Ersatzerziehung bei vernachlässigten und verwahrlosten Kindern und Jugendlichen oder solchen, die „sittlich gefährdet" oder bereits straffällig geworden waren, wurden, obwohl nach dem Gesetz möglich, aus Kostengründen allerdings nur selten ergriffen. Die Armenverbände wollten dafür nicht aufkommen, und die Eltern konnten meist die Kosten der Fremdunterbringung nicht tragen.1 Das Bürgerliche Gesetzbuch, das am 1. Januar 1900 in Kraft trat, bedeutete einen wichtigen Schritt in Richtung einer Rechtsvereinheitlichung in der Jugendfürsorge. Es regelte das Unehelichen-, Vormundschafts- und Adoptionsrecht für das ganze Reich. Die darin vorgesehenen Gemeindewaisenräte, die man als Vorläufer der Jugendämter sehen kann, sollten nicht nur die Vormundschaftsgerichte unterstützen, sondern waren darüber hinaus „als Mittel zur Erfassung aller Jugendnot, zur Aufdeckung allen Kinderelends" gedacht.2 Gleichzeitig wurde für Frauen die Möglichkeit geschaffen, Vormundschaften zu übernehmen, was eine entscheidende Weichenstellung in der Entwicklung von Berufsmöglichkeiten für Frauen in der Wohlfahrtspflege bedeutete. Die Kommunalverwaltungen und kirchlichen Vereine wurden ausdrücklich aufgefordert, den Gemeindewaisenräten oder Vormundschaftsgerichten Personen zu benennen, die geeignet waren, eine Vormundschaft oder Pflegschaft zu übernehmen. Zwar wurde im BGB am Prinzip der Einzelvormundschaft festgehalten, und eine Fürsorgeerziehung (Ersatzerziehung) setzte den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Vaters voraus. Allerdings erhielten die Länder das Recht, die Berufsvormundschaft einzuführen. Ebenso durften sie, wenn sich dies „zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens" als notwendig erwies, auch ohne Verschulden des Vaters eine Fremderziehung anordnen.3 Mehrere Bundesstaaten, so auch Preußen (mit dem „Gesetz über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger" vom 2. Juli 1900) machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Fürsorgeerziehung musste unter öffentlicher Aufsicht erfolgen und wurde öffentlich finanziert. Zu Ausführungsbehörden wurden die Provinzial-verbände bestimmt. Damit war dieser Bereich aus der Armenfürsorge herausgelöst, was sich als zukunftsweisende Entscheidung im Hinblick auf eine positive Entwicklung in der Jugendfürsorge erweisen sollte. Gleichzeitig wurden Frauen auch als Fürsorgerinnen zugelassen, um die in Familien untergebrachten Zöglinge und ihre Erziehung zu überwachen.
Die Zeit der Industrialisierung brachte nicht nur ein rasches Bevölkerungswachstum und eine starke Wanderung vom Land in die Städte mit sich. Auch einzelne Berufe veränderten sich deutlich. Dazu gehörte der Beruf des „Dienstboten". War Anfang des 19. Jahrhunderts noch über ein Drittel der Dienstboten männlich, so übten um 1900 fast nur noch Mädchen und Frauen diese Tätigkeit aus. Das „Dienstmädchen" wurde zum Statussymbol des bürgerlichen Haushalts. Die Sozialstruktur Wiesbadens, mit einem hohen Anteil an Rentiers, führte zu einem hohen Bedarf an weiblichem Hauspersonal. In dieser Stadt, die sich im Wilhelminischen Kaiserreich zu einem mondänen Kurbad entwickelte, nahm zu dieser Zeit außerdem der Anteil der Beschäftigten im Gastgewerbe ständig zu. Zwischen 1895 und 1907 erlebte Wiesbaden einen Boom im Fremdenverkehrsgewerbe.4 Für junge Mädchen aus den armen Dörfern des Taunus und der weiteren Umgebung war daher der Anreiz groß, die Heimatgemeinde zu verlassen und in der Großstadt einen Broterwerb zu suchen. Bei der unehelichen Mutterschaft waren die Dienstmädchen in den Großstädten überrepräsentiert. Dies hatte mehrere Ursachen. Zum Teil gab es sexuelle Übergriffe von Arbeitgebern und Söhnen der Herrschaftsfamilien. Ihre abhängige Stellung machte es den Mädchen schwer, sich gegen Zudringlichkeiten zu wehren, da sie mit der Kündigung rechnen mussten. Häufig wurden die unerfahrenen Mädchen vom Lande auch von Männern verführt, die ihnen die Ehe versprachen, sie im Fall einer Schwangerschaft jedoch sitzen ließen. Es kam auch vor, dass private Dienstboten-Stellenvermittlerinnen die Mädchen in finanzielle Abhängigkeit brachten und sie dann zur Prostitution nötigten.5 In Berlin und Frankfurt kam in den 1890er Jahren rund ein Drittel der unehelichen Mütter aus der Berufsgruppe des weiblichen Hauspersonals. Wenn sie schwanger wurden, verloren die Mädchen in der Regel ihre Stelle; es gab für sie keinerlei Arbeits- oder Kündigungsschutz. Da sie meist wegen der „Schande" nicht ins Elternhaus in ihrer Heimatgemeinde zurückkehren konnten, blieb ihnen nur die Niederkunft in einer öffentlichen Entbindungsanstalt. Rund die Hälfte der hier niederkommenden Frauen waren Dienstmädchen, und jedes zweite der hier geborenen Kinder starb im ersten Lebensjahr, während die durchschnittliche Sterblichkeitsrate der Säuglinge im ersten Lebensjahr in deutschen Städten um diese Zeit 20 bis 25% betrug.6 In dieser Situation gründeten sich, bestärkt durch die neue Gesetzeslage, zu Beginn des 20. Jahrhunderts in den Großstädten private Fürsorgevereine, um die Vormundschaften von unehelichen Kindern zu übernehmen, straffällig gewordenen Jugendlichen, unehelichen Müttern und ihren Kindern zu helfen, sie von der Straße zu holen und die Säuglinge vor Verwahrlosung und frühem Tod zu bewahren.
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Wiesbaden
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