Aktuelle
Satzung des
Sozialdienstes katholischer Frauen
e.V.
– Ortsverein Wiesbaden –
§
1 Präambel
1) Der Sozialdienst katholischer Frauen
ist ein Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche in
Deutschland, der sich der Hilfe für Kinder, Jugendliche,
Frauen und ihre Familien in besonderen Lebenslagen widmet.
2)
Der Verein beruht auf den Prinzipien der Ehrenamtlichkeit und des
Zusammenwirkens von ehrenamtlich und beruflich für den
Verein Tätigen.
3) Der Verein erfüllt seine
laienapostolische Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft im
Sinn christlicher Caritas als Wesens- und Lebensäußerung
der katholischen Kirche.
§
2 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der
Verein trägt den Namen
„Sozialdienst katholischer
Frauen e.V“ Wiesbaden.
2) Der Verein hat seinen Sitz in
Wiesbaden.
Er ist unter der Nummer VR 1098 in das
Vereinsregister des Amtsgerichts in Wiesbaden eingetragen.
3)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
3 Stellung
1) Der Verein ist ein Fachverband der Kinder-
und Jugendhilfe sowie der speziellen Hilfe für Frauen und
Familien und der Hilfe für Menschen in schwierigen
Lebenslagen.
2) Der Verein ist ein juristisch selbstständiger
Ortsverein des Sozialdienst katholischer Frauen –
Gesamtverein e.V. (SkF Gesamtverein). Seine ordentlichen
Mitglieder bilden zusammen mit den ordentlichen Mitgliedern der
anderen SkF Ortsvereine in Deutschland die Mitgliedschaft des SkF
Gesamtvereins.
3) Der Verein erkennt die Rechte und Pflichten
an, die sich aus der Mitgliedschaft seiner ordentlichen
Mitglieder im SkF Gesamtverein entsprechend § 18 ff. der
Satzung für den SkF Gesamtverein in der jeweils gültigen
Fassung ergeben.
4) Zur Förderung innerverbandlicher
Zusammenarbeit bestehen unterschiedliche Zusammenschlüsse
von Ortsvereinen, z.B. diözesane Arbeitsgemeinschaften,
Diözesanvereine und Zusammenschlüsse auf Landesebene.
Für die Bundesebene, die Zusammenschlüsse und die
Ortsvereine besteht die Verpflichtung zur partnerschaftlichen
Zusammenarbeit.
5) Die ordentlichen Mitglieder der Ortsvereine
sind persönliche Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes
gemäß § 7 Absatz 2, Nr. 7 der Satzung des
Deutschen Caritasverbandes vom 16. Oktober 2003 in der jeweils
gültigen Fassung und ordnen sich dessen jeweiligen Ebenen
zu.
§
4 Kirchenrechtliche Stellung
1) Der Verein ist ein
privater Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Codex
des kanonischen Rechts can. 321 ff..
2) Die Grundordnung des
kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
findet in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der Diözese Limburg
veröffentlichten Fassung Anwendung.
§
5 Zweck und Aufgaben
1) Der Verein dient im Rahmen der
freien Wohlfahrtspflege der Kinder- und Jugendhilfe sowie der
speziellen Hilfe für Frauen und Familie und der Hilfe für
Menschen in schwierigen Lebenslagen. Er nimmt seine Aufgaben auch
präventiv und nachgehend wahr.
2) Zu diesen Aufgaben
gehören insbesondere:
1. Hilfen für Mädchen und
Frauen in besonderen Not- und Konfliktsituationen
2. Kinder-
und Jugendhilfe
3. Familienhilfe
4. Rechtliche Betreuung
5.
Hilfen für Menschen in schwierigen Lebenslagen
6.
Integration in Arbeit
7. Hilfen für Menschen mit
psychischer, geistiger und/oder körperlicher Behinderung
8.
Hilfen für Menschen mit Migrationshintergrund
9.
Allgemeine Sozialberatung.
§
6 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein richtet seine
Tätigkeit darauf, einzelne Personen zu unterstützen,
die persönlich bedürftig, d.h. in Folge ihres
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die
Hilfe anderer angewiesen oder wirtschaftlich bedürftig sind
im Sinne der Abgabenordnung. Die mildtätigen Satzungszwecke
werden verwirklicht durch die benannten Aufgaben.
3) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle dem Verein zufließenden
Mittel sowie etwaige Gewinne aus seinen Einrichtungen dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins steht den Mitgliedern
aus ihrer Mitgliedschaft keinerlei Vermögensanspruch zu.
5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
6) Mitglieder und
Mitarbeiter/innen, die ehrenamtlich und unentgeltlich für
den Verein und in seinem Auftrag tätig sind, haben im Rahmen
der Möglichkeiten des Vereins Anspruch auf Erstattung der
Kosten, die ihnen bei dieser Tätigkeit entstehen.
§
7 Geistliche Beratung
1) Der geistliche Berater/die
geistliche Beraterin wird nach Vorschlag durch den jeweiligen
Vorstand und Bestätigung der Kandidatur durch den
Diözesanbischof vom Vorstand gewählt und durch den
Diözesanbischof beauftragt.
2) Der geistliche Berater/die
geistliche Beraterin kann an den Sitzungen der Vereinsorgane
teilnehmen.
§
8 Mitgliedschaft
1) Der Verein hat:
a. Ordentliche
Mitglieder
Die ordentliche Mitgliedschaft können
erwerben: katholische Frauen und Frauen christlicher
Konfessionen, die gemeinsam die ideelle Zielsetzung des Vereins
entsprechend seinem Leitbild bejahen und ihn verantwortlich
tragen. Sie haben aktives Wahlrecht im Sinne des § 11 dieser
Satzung. Zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder müssen
katholische Frauen sein. Diese haben auch das passive Wahlrecht
im Sinne des § 11.
Die ordentliche Mitgliedschaft können
überdies erwerben: Juristische Personen, die von SkF
Ortsvereinen mehrheitlich beherrscht werden. Die juristische
Person hat aktives Wahlrecht im Sinne des § 11.
b.
Fördernde Mitglieder, die den Verein durch Zuwendungen oder
in sonstiger Weise unterstützen. Sie haben kein Wahlrecht im
Sinne des § 11.
2) Beruflich für den Verein tätige
Personen können keine Mitgliedschaft im Verein erwerben.
Besteht bereits eine Mitgliedschaft, so ruht für die Dauer
des Anstellungsverhältnisses das Wahl- und Stimmrecht.
3)
Tritt ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied in ein
Anstellungsverhältnis zum Verein oder in ein
Anstellungsverhältnis zu einer juristischen Person, welche
die ordentliche Mitgliedschaft im SkF Ortsverein erworben hat, so
erlischt die Mitgliedschaft im Vorstand.
4) Über die
Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag vom Vorstand
entschieden. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Bestätigung
des Vorstands erforderlich. Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe
von Gründen abgelehnt werden.
5) Mit der ordentlichen
Mitgliedschaft im Ortsverein wird zugleich die Mitgliedschaft im
Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e.V.
begründet.
6) Die Mitglieder sind auch nach Beendigung
der Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen bei ihrer
Tätigkeit im Verein bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren.
7) Die Mitglieder nehmen im
Rahmen ihrer Möglichkeiten an Fortbildungsveranstaltungen
teil.
8) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
entscheidet die Mitgliederversammlung.
9) Die Mitgliedschaft
erlischt
a. durch schriftliche Austrittserklärung
gegenüber dem Vorstand
b. durch Tod
c. bei Wegfall
einer der für die Mitgliedschaft wesentlichen
Voraussetzungen
nach § 8 (1) a
d. durch Ausschluss,
der durch den Vorstand aus wichtigen Gründen beschlossen
werden kann, insbesondere wenn ein Mitglied das Ansehen oder die
Interessen des Vereins schädigt.
§
9 Organe
1) Organe des Vereins sind:
a. die
Mitgliederversammlung
b. der Vorstand.
2) Der Verein kann
neben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung als Organ ein
Aufsichtsgremium einrichten. Dieses Aufsichtsorgan wird durch die
Mitgliederversammlung gewählt und ist ihr gegenüber
berichtspflichtig. Es nimmt Aufsichts- und Kontrollaufgaben
gegenüber dem Vorstand wahr. Die näheren Aufgaben des
Aufsichtsorgans regelt eine Geschäftsordnung.
§
10 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung
gehören die ordentlichen und die fördernden Mitglieder
des Vereins an.
2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens
einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie muss außerdem
einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der
Mitglieder dies beantragt.
3) Die Mitglieder sind schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladungsfrist
beträgt zwei Wochen.
4) Die Mitgliederversammlung wird
von der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin oder, bei deren
Verhinderung, durch ein weiteres Vorstandsmitglied geleitet.
5)
Die Mitgliederversammlung legt die gemeinsamen grundsätzlichen
Ziele und Aufgaben fest und berät grundlegende Fragen des
Vereins. Ihr obliegt insbesondere:
a. die Entgegennahme des
jährlichen Arbeits- und Finanzberichts des Vorstands
b.
die Entlastung des Vorstands
c. die Entlastung des
Aufsichtgremiums gem. § 9 (2)
d. die Festlegung der
Mitgliedsbeiträge.
6) Den ordentlichen Mitgliedern
obliegt darüber hinaus:
a. die Wahl des Vorstands
b.
die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsgremiums gemäß §
9 (2)
c. die Entscheidung über die Errichtung, Übernahme
und Auflösung von Geschäfts- und Beratungsstellen,
Heimen und anderen Einrichtungen, außerdem die Entscheidung
über Erwerb und Veräußerung von Immobilien und
Grundstücken, über die Errichtung eigener juristischer
Personen und über die Einbringung von Heimen und anderen
Einrichtungen in andere Rechtsträger
d. die Entscheidung
über Satzungsänderungen
e. die Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins.
7) Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie entscheidet in Sachfragen und über
Anträge mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden
nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
8) Änderungen der Satzung, die Entscheidung
über den Zusammenschluss mit anderen Verbänden und
Organisationen und die Einbringung von Heimen und anderen
Einrichtungen in andere Rechtsträger können nur von
einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder
beschlossen werden.
9) Die Auflösung des Vereins kann nur
nach Anhörung des Vorstands des SkF Gesamtvereins von einer
zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen
Mitglieder beschlossen werden.
(10) Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das
von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin/dem
Protokollführer unterzeichnet wird.
§
11 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus drei oder fünf*
1katholischen Frauen, die ordentliche Mitglieder des Vereins
sind. Er wird von den ordentlichen Mitgliedern in der
Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Im Außenverhältnis
bleibt der Vorstand bis zur Eintragung des neuen Vorstands ins
Vereinsregister im Amt.
2) Jedes Vorstandsmitglied bedarf zu
seiner Wahl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
3) Der
Vorstand kann bis zu zwei Personen als Vorstandsmitglieder
berufen. Die berufenen Vorstandsmitglieder sind beratend tätig
und können den Verein nach außen nicht vertreten. Die
Berufung endet mit der nächsten Vorstandswahl.
4)
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so hat
für die verbleibende Amtszeit Nachwahl zu erfolgen.
5)
Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Wahlen alle vier
Jahre durchzuführen.
§
12 Organisation des Vorstands
(1) Der Vorstand ist
ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand wählt aus
seiner Mitte die Vorsitzende, eine oder mehrere Stell-
vertreterinnen, die Schriftführerin und die
Kassenführerin. Die Aufgaben der Schriftführerin und
der Kassenführerin können auf Personen außerhalb
des Vorstands übertragen werden.
(3) Wiederwahl der
Vorsitzenden ist zweimal zulässig. Ausnahmen bedürfen
der Genehmigung des Vorstands des Gesamtvereins.
(4) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten
nicht als abgegebene Stimmen. Über die Beschlüsse wird
ein Protokoll angefertigt, das von der Sitzungsleiterin und der
Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet
wird.
(5) Der Vorstand kann die Führung der laufenden
Geschäfte auf eine zu diesem Zweck bestellte
Geschäftsführung übertragen.
§
13 Aufgaben des Vorstands
1) Der Vorstand hat für die
Erfüllung der Vereinsaufgaben Sorge zu tragen. Ihm obliegt
insbesondere:
a. die Ausrichtung der Vereinsarbeit gemäß
§ 5 und die Sicherung der Qualität der vom Verein
übernommenen sozialen Arbeit
b. die Einhaltung der
Regelungen des § 8
c. die Werbung neuer Mitglieder
d.
die Förderung der Gemeinschaft und die Beteiligung der
Mitglieder an der Erfüllung der Vereinsaufgaben
e. die
Qualifizierung der ehrenamtlich Tätigen
f. die
Einstellung und Führung von Fachpersonal
g. die
Fortbildung der beruflich für den Verein Tätigen
h.
die Förderung der Zusammenarbeit von ehrenamtlich und
beruflich für den Verein Tätigen
i. die
Verantwortung für den Haushaltsplan
j. die Vertretung des
Vereins in Gremien
k. die Öffentlichkeitsarbeit
l. die
Weiterentwicklung des Vereins
m. die Erstellung einer
Geschäftsordnung.
2) Der Vorstand vertritt den Verein im
Rechtsverkehr.
3) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung des Vereins genügt die Willenserklärung von
zwei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern.
4) Der Verein ist
verpflichtet, durch Abschluss einer Versicherung das persönliche
Haftungsrisiko seiner Organmitglieder abzusichern.
§
14 Verhältnis von Ortsverein und Gesamtverein
1) Die
ordentlichen natürlichen Mitglieder des Vereins sind gemäß
§ 3 Absatz 2 dieser Satzung persönliche Mitglieder des
Sozialdienst katholischer Frauen - Gesamtverein e.V.. Der Verein
erkennt an, dass sich aus dieser Mitgliedschaft seiner Mitglieder
auch Rechte und Pflichten für den Ortsverein ergeben
(§
3 Abs. 3).
2) Der Verein erkennt sowohl die Satzung für
den SkF Gesamtverein als auch die Satzung für die
Ortsvereine an. Sollte bei Eintragung in das Vereinsregister vom
Gericht oder durch andere Notwendigkeiten eine Abänderung
der Ortsvereinssatzung verlangt werden, so kann die jeweilige
Abänderung erst nach Prüfung und
Einverständniserklärung durch den Vorstand des SkF
Gesamtvereins zur Eintragung gelangen.
3) Der Ortsverein
verpflichtet sich
1. den Namen „Sozialdienst
katholischer Frauen“ zu führen
2. zur
partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Gliederungen des
Sozialdienst katholischer Frauen auf allen Ebenen
3. zu einem
gemeinsamen Erscheinungsbild
4. der Geschäftsstelle des
SkF Gesamtvereins jährlich einen Arbeitsbericht
vorzulegen
5. zu einer Abgabe an den SkF Gesamtverein auf
Grundlage der Entscheidung der Delegiertenversammlung des SkF
Gesamtvereins über Höhe und Fälligkeit.
4) Ein
Zusammenschluss des Ortsvereins mit anderen Organisationen bedarf
der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand des SkF
Gesamtvereins.
5) Der Ortsverein verpflichtet sich zur
rechtzeitigen Information des Vorstands des SkF Gesamtvereins bei
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
6) Vor der
Auflösung des Ortsvereins ist der Vorstand des SkF
Gesamtvereins anzuhören.
7) Die Nutzung des Namens
‚Sozialdienst katholischer Frauen’ und des
verbandseigenen Erscheinungsbildes für juristische Personen,
die vom Ortsverein errichtet werden, bedarf der Genehmigung durch
den Vorstand des SkF Gesamtvereins.
8) Der Vorstand des
Ortsvereins hat das Recht, Vorschläge für die zu
wählenden Mitglieder des Vorstands des SkF Gesamtvereins zu
machen.
9) Der SkF Gesamtverein verpflichtet sich, bei
Gründung, Übernahme oder Veräußerung eigener
Einrichtungen im Einzugsbereich des Ortsvereins diesen frühzeitig
zu informieren und in die Planungen mit einzubeziehen. Bei
Interessenkollisionen entscheidet die Delegiertenversammlung des
Gesamtvereins abschließend.
(10) Der SkF Gesamtverein
kann vom Ortsverein errichtete juristische Personen
oder
solche, an denen der Ortsverein beteiligt ist, nicht
assoziieren.
(11) Schließt ein von der
Delegiertenversammlung des SkF Gesamtvereins gewähltes
Schiedsgericht gem. § 9 Abs. 2, Satz 2 der Satzung für
den Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e.V.
ein Mitglied aus dem SkF Gesamtverein aus, so ist der Ortsverein
verpflichtet, diesen Ausschluss nachzuvollziehen.
§
15 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an den als steuerbegünstigt
anerkannten Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein
e.V. in Dortmund, der es im Einvernehmen mit der Diözese
Limburg für die Arbeit des Sozialdienstes katholischer
Frauen in der Diözese Limburg zu verwenden hat.
(2)
Soweit eine solche Verwendung nicht möglich ist, wird das
Vereinsvermögen im Einvernehmen mit der Diözese Limburg
für andere kirchliche, mildtätige und gemeinnützige
Zwecke in der Diözese verwandt, nach Möglichkeit im
Sinne der bisherigen Vereinszwecke.
(3) Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt
werden.
§
16 Kirchenbehördliche Aufsicht
(1)
Der Verein unterliegt der kirchlichen Aufsicht des
Diözesanbischofs.
(2) Nachstehende Entscheidungen
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats in Limburg.
a.
Änderungen der Satzung
b. Auflösung des
Vereins.
Der Genehmigungskatalog ist gegebenenfalls durch
die entsprechenden diözesanen Bestimmungen zu
ergänzen
Diese Satzung wurde beschlossen am 27.
Oktober 2010
und in das Vereinsregister eingetragen am 09.
Februar 2011.
Auf
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