Satzung
des
Sozialdienstes katholischer Frauen
Gesamtverein e.V.
beschlossen
durch
die Delegiertenversammlung
am 24.Juni 2009 in
München-Freising
Kirchenbehördliche Genehmigung
durch die
Deutsche Bischofskonferenz am 18. Februar
2010
Amtsgericht Dortmund Vereinsregisternummer 1740
§
1 Präambel
1) Der Sozialdienst katholischer Frauen
ist ein Frauenverband und Fachverband in der katholischen Kirche
in Deutschland, der sich der Hilfe für Kinder, Jugendliche,
Frauen und Familien in besonderen Lebenslagen widmet.
2) Der
Verein beruht auf den Prinzipien der Ehrenamtlichkeit und des
Zusammenwirkens von ehrenamtlich und beruflich für den
Verein Tätigen.
3) Der Verein erfüllt seine
laienapostolische Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft im
Sinne christlicher Caritas als Wesens- und Lebensäußerung
der katholischen Kirche.
§
2 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der
Verein trägt den Namen „Sozialdienst katholischer
Frauen Gesamtverein e.V.“ (SkF Gesamtverein).
2) Der
Verein hat seinen Sitz in Dortmund. Er ist unter der Nummer 1740
in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Dortmund
eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§
3 Stellung
1) Der Verein ist ein Fachverband der Kinder-
und Jugendhilfe, der speziellen Hilfe für Frauen und
Familien und der Hilfe für Menschen in schwierigen
Lebenslagen. Der Verein ist dem Deutschen Caritasverband
angeschlossen. Die ordentlichen Mitglieder der Ortsvereine sind
persönliche Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes gemäß
§7 Absatz 2, Ziffer 7 der Satzung des Deutschen
Caritasverbandes vom 16. Oktober 2003 in der jeweils gültigen
Fassung und ordnen sich dessen jeweiligen Ebenen zu.
§
4 Kirchenrechtliche Stellung
1) Der Verein ist ein
privater Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Codex
des kanonischen Rechts can. 321 ff..
2) Die Grundordnung des
kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
findet in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der Erzdiözese
Paderborn veröffentlichten Fassung Anwendung.
§
5 Zweck und Aufgaben
1) Der Verein dient im Rahmen der
freien Wohlfahrtspflege der Kinder- und Jugendhilfe sowie der
speziellen Hilfe für Frauen und Familien und der Hilfe für
Menschen in schwierigen Lebenslagen. Er hat die Aufgabe, die
Ortsvereine und deren Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer
in der Ortsvereinssatzung genannten Aufgaben zu unterstützen,
das Zusammenwirken auf allen Ebenen zu fördern und die
gemeinsamen Anliegen politisch zu vertreten.
2) Insbesondere
obliegt dem Verein:
1. die Anregung und Bestätigung der
Gründung von Ortsvereinen
2. die Unterstützung von
Ortsvereinen und ihren Einrichtungen sowie der unterschiedlichen
Zusammenschlüsse von Ortsvereinen, z.B. diözesanen
Arbeitsgemeinschaften, Diözesanvereinen und
Zusammenschlüssen auf Landesebene
3. die Förderung
ehrenamtlicher Tätigkeit und die Fortbildung ehrenamtlicher
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
4. die Fortbildung von
Fachkräften
5. die Information der Öffentlichkeit
6.
die Herausgabe von Informations- und Arbeitsmaterialien
7. die
Herausgabe verbandlicher Stellungnahmen zu gesellschaftlichen,
sozialpolitischen und kirchlichen Themen
8. die Mitwirkung in
Gremien und Institutionen von Kirche, Staat und Gesellschaft
9.
die Mitarbeit an der Förderung und Weiterentwicklung der
sozialen Facharbeit in Kirche, Staat und Gesellschaft im Sinn
christlicher Caritas und der katholischen Lehre
10. die
praxisbezogene Entwicklung und Förderung der Sozialarbeit
und spezifischer Fachaufgaben unter Berücksichtigung
einschlägiger wissenschaftlicher Erkenntnisse
11. die
Unterhaltung, Förderung und Gründung von eigenen
Einrichtungen
12. die Führung einer anerkannten
Auslandsvermittlungsstelle bei Adoptionen
§
6 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
3) Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder bei
Auflösung des Vereins steht den Mitgliedern aus ihrer
Mitgliedschaft keinerlei Vermögensanspruch zu.
4) Kosten,
die den Mitgliedern durch ehrenamtlich für den SkF
Gesamtverein geleistete Arbeit entstehen, werden im Rahmen der
Möglichkeiten des Gesamtvereins erstattet.
§
7 Struktur
1) Der Sozialdienst katholischer Frauen
Gesamtverein e.V. gliedert sich in die in Deutschland bestehenden
Ortsvereine sowie in die in den Diözesen und Ländern
bzw. überdiözesan gebildeten Zusammenschlüsse.
Gemeinsam verwirklichen sie die Ziele des Sozialdienst
katholischer Frauen in Deutschland.
2) Zur Förderung
innerverbandlicher Zusammenarbeit bestehen unterschiedliche
Zusammenschlüsse von Ortsvereinen, z.B. diözesane
Arbeitsgemeinschaften, Diözesanvereine und Zusammenschlüsse
auf Landesebene. Dementsprechend bestehen neben der
Bundesgeschäftsstelle Diözesan- und
Landesgeschäftsstellen, die Aufgaben und Dienstleistungen
für die vorgenannten Zusammenschlüsse erbringen.
3)
Für die Bundesebene, die Zusammenschlüsse und die
Ortsvereine besteht die Verpflichtung zur partnerschaftlichen
Zusammenarbeit mit den vorgenannten Stellen.
§
8 Geistliche Beratung
1) Der Sozialdienst katholischer
Frauen hat auf allen Ebenen je eine Persönlichkeit, die den
Verein geistlich berät (geistliche Beraterin oder
geistlicher Berater).
2) Der geistliche Berater/die geistliche
Beraterin des Gesamtvereins wird nach Vorschlag durch den
Vorstand und Bestätigung der Kandidatur durch die Deutsche
Bischofskonferenz vom Vorstand gewählt und durch die
Deutsche Bischofskonferenz beauftragt. Er/sie nimmt an den
Sitzungen von Vorstand und Delegiertenversammlung teil.
§
9 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder sind die ordentlichen
Mitglieder der Ortsvereine, die mit der Mitgliedschaft im
Ortsverein auch die Mitgliedschaft im Gesamtverein erwerben.
(2)
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austrittserklärung
aus dem Ortsverein
- durch Tod
- durch Ausschluss, der
durch ein von der Delegiertenversammlung bestelltes
Schiedsgericht (§ 21) auf Antrag des Vorstandes aus
wichtigen Gründen nach Anhörung des betroffenen
Mitglieds und des Vorstands beschlossen werden kann. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied das
Ansehen oder die Interessen des Gesamtvereins schädigt.
Der
jeweilige Ortsverein ist verpflichtet, dieses Mitglied
auszuschließen.
(3) Der Verein kann andere Vereine und
juristische Personen assoziieren. Jede Assoziierung bedarf der
Zustimmung der Delegiertenversammlung. Die Bedingungen der
Assoziierung regelt die Assoziierungsordnung. Diese Assoziierung
endet durch Kündigung des Assoziierungsvertrags.
(4) Von
Ortsvereinen des Sozialdienst katholischer Frauen eingerichtete
juristische Personen können vom Gesamtverein nicht
assoziiert werden.
(5) Die Höhe und Fälligkeit der
Beiträge regelt die Beitragsordnung.
§
10 Organe
Organe des Vereins sind:
1.
Delegiertenversammlung
2. Wirtschaftsbeirat
3. Vorstand
§
11 Delegiertenversammlung
1) Die Delegiertenversammlung
hat stimmberechtigte und beratende Mitglieder.
2)
Stimmberechtigte Mitglieder sind
1. die Vorsitzenden der
Ortsvereine als Vertreterinnen der Mitglieder ihres
Ortsvereins
2. eine Vertreterin/ein Vertreter je assoziiertem
Verein
3) Beratende Mitglieder sind
1. die
stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands
2. die gewählten
beratenden Mitglieder des Vorstands
3. die Vorsitzenden der
Diözesanvereine, Diözesanarbeitsgemeinschaften,
überdiözesanen Zusammenschlüsse sowie der
Landesstelle Bayern, sofern sie nicht schon nach Absatz 2
stimmberechtigt sind
4. der geistliche Berater/die geistliche
Beraterin
5. die Geschäftsführerin
6. die
Verwaltungsleiterin/der Verwaltungsleiter
7. die/der
Vorsitzende des Wirtschaftsbeirats
8. die Vorsitzenden der
Ausschüsse
9. die Diözesanreferentinnen, die
Geschäftsführerinnen der Diözesanvereine, der
Diözesanarbeitsgemeinschaften, überdiözesanen
Zusam-menschlüsse sowie der Landesstelle Bayern
10. die
Referentinnen der Bundesgeschäftsstelle
11. die
Leiterinnen/die Leiter der Einrichtungen des Gesamtvereins
12.
eine ständige Vertreterin/ein ständiger Vertreter der
Deutsche Bischofs-konferenz
13. der Präsident/die
Präsidentin des Deutschen Caritasverbandes oder ein von
ihm/ihr benannter ständiger Vertreter/eine ständige
Vertreterin
4) Im Fall der Verhinderung kann sich eine
Ortsvereinsvorsitzende von einem ordentlichen Mitglied ihres
Ortsvereins vertreten lassen. Dazu ist eine schriftliche
Vollmacht notwendig.
5) Alternativ zu §11 (4) kann eine
Ortsvereinsvorsitzende im Fall der Verhinderung eine
Stimmrechtsvollmacht schriftlich einer anderen
Ortsvereinsvorsitzenden oder der jeweiligen Vorsitzenden auf
Diözesan/bzw. Landesebene erteilen.
6) Eine Delegierte
kann nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen.
§
12 Aufgaben der Delegiertenversammlung
1) Die
Delegiertenversammlung berät und entscheidet über
grundlegende
Fragen des Vereins. Sie hat eine Überwachungs-
und Kontrollfunktion in
Bezug auf die Tätigkeit des
Vorstands. Im Zweifelsfall entscheidet die Delegiertenversammlung
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen, was eine
‚grundlegende Frage’ des Vereins ist.
2) Der
Delegiertenversammlung obliegt insbesondere:
1. die Wahl der
Bundesvorsitzenden und die Wahl der stellvertretenden
Bundesvorsitzenden
2. die Wahl der weiteren Mitglieder des
Vorstands
3. die Wahl der Mitglieder des Wirtschaftsbeirats
auf Vorschlag einer durch die Delegiertenversammlung eingesetzten
Findungskommission. Dieser dürfen keine Mitglieder des
Vorstands angehören.
4. die Wahl der Mitglieder eines
Schiedsgerichts
5. die Abberufung der gewählten
Mitglieder des Vorstands und des Wirtschaftsbeirates
6. die
Festlegung grundsätzlicher verbandlicher Ziele und
verbandlicher Aufgaben
7. Satzungsänderungen
8. die
Erstellung der verbindlichen Satzung für die Ortsvereine und
Änderungen dieser Satzung
9. die Entgegennahme des
jährlichen Geschäftsberichts des Vorstands
10. die
Entgegennahme des jährlichen Berichts des
Wirtschaftsbeirats
11. die Entscheidung über den
Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen
12.
die Errichtung einer Stiftung
13. die Entscheidung über
die Gründung, Veräußerung, Übernahme oder
Schließung von Einrichtungen des Gesamtvereins oder
Veränderung von deren rechtlichem Status
14. die
Auflösung des Vereins
15. die Entlastung des Vorstands
(auf Vorschlag des Wirtschaftsbeirats)
16. die Entlastung des
Wirtschaftsbeirats
17. die Entscheidung über die
Beitragsordnung
18. die Entscheidung über Leitbild und
Erscheinungsbild
19. die Einrichtung und Besetzung von
ständigen Ausschüssen
20. die Entscheidung über
die Assoziierung von anderen Vereinen und juristischen
Personen
21. der Entzug der Anerkennung als Ortsverein gemäß
§ 20 dieser Satzung
22. die Entscheidung über eine
Assoziierungsordnung und über die Geschäftsordnungen
für den Wirtschaftsbeirat, den Vorstand, das Schiedsgericht,
die Findungskommission und die Ausschüsse sowie über
eine Verfahrensordnung zu § 20 dieser Satzung
23. die
Entscheidung über eine Wahlordnung für den Vorstand und
den Wirtschaftsbeirat
24. die Wahlen zum Stiftungsrat der
SkF-Stiftung Agnes Neuhaus nach § 8, Abs. 1 und § 9,
Abs. 4 der Satzung für die SkF-Stiftung Agnes Neuhaus
25.
die Abberufung eines Mitgliedes des Stiftungsrates aus wichtigem
Grund (nach § 9, Abs. 2 der Satzung für die
SkF-Stiftung Agnes Neuhaus
26. die Entgegennahme der
jährlichen Information über die SkF-Stiftung Agnes
Neuhaus (nach § 7, Abs. 4, Zif. 8 der Stiftungssatzung)
27.
die Zustimmung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
der Delegiertenversammlung zu folgenden Entscheidungen des
Stiftungsrates: wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks,
der Struktur und Aufgaben der Organe, des Zusammenschlusses der
Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der
Stiftung (§ 16 Abs. 2 der Stiftungssatzung)
§
13 Innere Ordnung der Delegiertenversammlung
(1) Die
Delegiertenversammlung findet jährlich statt.
(2) Die
Delegiertenversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung von
Ort,
Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen
schriftlich einbe-
rufen.
(3) Anträge zur Tagesordnung
können von jedem Mitglied der Delegiertenver-
sammlung
gestellt werden. Sie sind vor der Delegiertenversammlung dem
Vorstand schriftlich einzureichen.
(4) Über die
Aufnahme von Anträgen, die nicht auf der Tagesordnung
stehen,
entscheidet die Delegiertenversammlung nach
Feststellung der Beschluss
fähigkeit und vor Genehmigung
der Tagesordnung.
(5) Den Vorsitz in der
Delegiertenversammlung führt die Vorsitzende oder ihre
Stellvertreterin, bei Verhinderung beider ein anderes
stimmberechtigtes Vor-
standsmitglied.
(6) Die
Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte
der Delegierten persönlich oder durch
Stimmrechtsvollmacht vertreten sind.
Ist die
Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, wird eine neue
Dele-
giertenversammlung mit einer Ladungsfrist von 6 Wochen
einberufen. Diese
Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen
Delegierten beschlussfähig.
(7)
Die Delegiertenversammlung entscheidet in Sachfragen und über
Anträge
mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Stimmen. Stimmenthaltungen
werden nicht gewertet. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Eine geheime
Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von einem
stimm-
berechtigten Mitglied beantragt wird. Wahlen werden
geheim und schriftlich
durchgeführt.
(8) Eine
Delegiertenversammlung ist überdies einzuberufen, wenn
mindestens
ein Fünftel der stimmberechtigten Delegierten
dies beantragt.
(9) Für die Beschlussfassung zur
Auflösung des Vereins, zu Satzungsänderun-
gen, zum
Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen,
zur Höhe und Fälligkeit der Abgaben, zum Entzug der
Anerkennung als
Ortsverein (§20) und zum Erlass der
Wahlordnungen ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der
anwesenden Stimmen erforderlich.
10) Über die Beschlüsse
der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzuferti-
gen,
das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin/dem
Protokoll-
führer zu unterzeichnen ist.
11) Die
Delegiertenversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§
14 Wirtschaftsbeirat
1) Der Wirtschaftsbeirat unterstützt
die Delegiertenversammlung in ihrer Aufsichts- und
Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand in finanziellen und
wirtschaftlichen Angelegenheiten.
2) Der Wirtschaftsbeirat
besteht aus fünf Mitgliedern, in der Mehrheit Frauen, die
über die erforderliche Unabhängigkeit und Sachkompetenz
verfügen müssen. Zwei der Mitglieder sollen
ehrenamtliche Mitglieder eines Ortsvereins oder auf Orts-/
Diözesan- oder Landesebene für den SkF beruflich tätig
sein. Die übrigen drei Mitglieder dürfen dem SkF nicht
angehören. Gleichzeitige Mitgliedschaft im Wirtschaftsbeirat
und im Vorstand des Gesamtvereins ist ausgeschlossen. Die
Mitglieder sind ehrenamtlich im Wirtschaftsbeirat tätig.
3)
Der Wirtschaftsbeirat wählt aus seiner Mitte eine
Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende
Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.
4) Die
Amtszeit des Wirtschaftsbeirats beträgt vier Jahre,
Wiederwahl ist zweimal möglich.
5) Der Wirtschaftsbeirat
tagt mindestens dreimal jährlich.
6) Aufgaben und Rechte
des Wirtschaftsbeirates sind insbesondere:
1. die Beratung und
Kontrolle des Vorstandes hinsichtlich Rechtmäßigkeit,
Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit im Handeln des Vorstands
2. die
Feststellung der Wirtschaftspläne (Investitions-,
Finanzierungs- und Erfolgsplan) sowie etwaiger Nachtragspläne
und der Stellenpläne
3. die Bestimmung der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Festlegung des
Prüfungsumfangs
4. die Feststellung der
Jahresabschlüsse
5. der Rechenschaftsbericht in der
Delegiertenversammlung und die Beschlussempfehlung hinsichtlich
der Entlastung des Vorstandes
6. die Befugnis, einzelne
Maßnahmen des Vorstandes ad hoc unter Zustimmungsvorbehalt
zu stellen
7. die Befugnis der Einberufung einer
außerordentlichen Delegiertenversammlung
7) Die Aufgaben
und die Arbeitsweise des Wirtschaftsbeirats werden in einer von
der Delegiertenversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung
geregelt.
§
15 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus sieben
stimmberechtigten und fünf beratenden
Mitgliedern.
2)
Stimmberechtigt gehören dem Vorstand an:
1. die
Vorsitzende
2. die stellvertretende Vorsitzende
3. fünf
weitere gewählte Mitglieder
3) Wählbar sind
katholische Frauen, die ordentliche und ehrenamtliche Mitglieder
eines SkF Ortsvereins sind.
4) Beratend gehören dem
Vorstand an:
1. zwei Frauen, die für den SkF auf
Orts-/Diözesan- oder Landesebene beruflich tätig sind.
Sie werden von der Delegiertenversammlung gewählt.
2. die
Geschäftsführerin
3. die Verwaltungsleiterin/der
Verwaltungsleiter
4. der geistliche Berater/die geistliche
Beraterin
5) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier
Jahre. Wiederwahl ist zweimal zulässig.
6) Die
Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende sowie die
übrigen wählbaren Vorstandsmitglieder bedürfen zu
ihrer Wahl jeweils der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7)
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt in
der nächsten Delegiertenversammlung eine Nachwahl für
die verbleibende Amtszeit.
§
16 Aufgaben des Vorstands
1) Der Vorstand hat für die
Erfüllung der Vereinsaufgaben auf der Grundlage dieser
Satzung (insbesondere § 5) und seines Leitbildes Sorge zu
tragen und Beschlüsse umzusetzen.
2) Dem Vorstand
obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Verantwortung
für die satzungsgemäße Ausrichtung der
Vereinsarbeit auf allen Ebenen
2. die Förderung der
Gemeinschaft der Mitglieder und Ortsvereine des Sozialdienstes
katholischer Frauen
3. die Vertretung des Vereins in Kirche,
Staat und Gesellschaft
4. die Verpflichtung einer
Geschäftsführerin
5. die Einstellung einer
Verwaltungsleiterin/eines Verwaltungsleiters als stellvertretende
Geschäftsführerin/stellvertretender Geschäftsführer
6.
die Wahl des geistlichen Beraters/der geistlichen Beraterin
7.
die Aufstellung der Wirtschaftspläne und die Vorlage der
Jahresrechnung sowie die Erstellung eines Geschäftsberichts
für die Delegiertenversammlung
(3) Zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügen die
Willenserklärung der Vorsitzenden oder ihrer
Stellvertreterin einerseits und der Geschäftsführerin
oder der Verwaltungsleiterin/des Verwaltungsleiters andererseits
(Vertretungsvorstand nach § 26 BGB).
(4) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit
einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand
tagt mindestens sechsmal jährlich.
(5) Der Verein
unterhält eine Geschäftsstelle für die laufende
Geschäftsführung des Gesamtvereins. Diese wird von der
Geschäftsführerin geleitet. Der Vorstand bedient sich
zur Erledigung seiner Aufgaben dieser Geschäftsstelle. Er
erlässt für deren Leitung im Einvernehmen mit dem
Wirtschaftsbeirat eine Geschäftsordnung. Er beschließt
eine Organisationsstruktur für die Geschäftsstelle.
(6)
Der Verein ist verpflichtet durch Abschluss einer Versicherung
das persönliche Haftungsrisiko seiner Organmitglieder
abzusichern.
§
17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt
das Vereinsvermögen an den Erzbischöflichen Stuhl von
Paderborn. Es ist unmittelbar und ausschließlich für
kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Sozialdienst katholischer Frauen auf Bundesebene unter
Beachtung der Abgabenordnung zu verwenden.
§
18 Verhältnis von Ortsvereinen und Gesamtverein
1)
Die Ortsvereine erkennen sowohl die Satzung für den
Gesamtverein als auch die Satzung für die Ortsvereine an.
Die Vorgaben des jeweiligen Diözesanbischofs in Bezug auf
die kirchenbehördliche Aufsicht sind zu beachten. Neue
Ortsvereine können nur mit vorheriger Genehmigung des
Vorstands des Gesamtvereins gegründet werden.
2) Sollte
bei Eintragung in das Vereinsregister vom Gericht oder durch
andere Notwendigkeiten eine Abänderung der
Ortsvereinssatzung verlangt werden, so kann die jeweilige
Abänderung erst nach Prüfung und
Einverständniserklärung durch den Vorstand des
Gesamtvereins zur Eintragung gelangen.
3) Die Ortsvereine
verpflichten sich
1. den Namen „Sozialdienst
katholischer Frauen“ zu führen
2. zu einem
gemeinsamen Erscheinungsbild
3. der Geschäftsstelle
jährlich einen Arbeitsbericht vorzulegen
4. zu einer
Abgabe an den Gesamtverein auf Grundlage der Entscheidung der
Delegiertenversammlung über Höhe und Fälligkeit
4)
Der Zusammenschluss von Ortsvereinen mit anderen Organisationen
bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand des
Gesamtvereins.
5) Vor der Auflösung eines Ortsvereins ist
der Vorstand des Gesamtvereins
anzuhören.
6) Die
Ortsvereine verpflichten sich gegenüber dem Gesamtverein zur
rechtzeitigen Information des Vorstands bei Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung.
7) Die Nutzung des Namens
Sozialdienst katholischer Frauen und des verbandseigenen
Erscheinungsbildes für juristische Personen, die von SkF
Ortsvereinen errichtet werden, bedürfen der Genehmigung
durch den Vorstand des SkF Gesamtvereins.
8) Bei Gründung,
Übernahme oder Veräußerung von Einrichtungen
verpflichtet sich der Gesamtverein, den örtlichen SkF
Ortsverein frühzeitig zu informieren und in die Planungen
mit einzubeziehen. Bei Interessenskonflikten werden der
Delegiertenversammlung beide Positionen dargelegt; sie
entscheidet abschließend.
§
19 Verhältnis von überörtlichen Zusammenschlüssen
und Gesamtverein
(1) Die überörtlichen
Zusammenschlüsse erkennen die Satzung des Gesamtvereins an.
Neue Diözesanvereine und neue Diözesan-, Landes- bzw.
überdiözesane Zusammenschlüsse können nur mit
vorheriger Genehmigung des Vorstands des Gesamtvereins gegründet
werden.
(2) Satzungen und Satzungsänderungen von
Diözesanvereinen, Landes- oder überdiözesanen
Zusammenschlüssen müssen vom Vorstand des Gesamtvereins
genehmigt werden.
(3) Diözesanvereine, Landes- und
diözesane bzw. überdiözesane Zusammenschlüsse
verpflichten sich:
1. den Namen „Sozialdienst
katholischer Frauen“ zu führen
2. zu einem
gemeinsamen Erscheinungsbild
3. der Geschäftsstelle
jährlich einen Arbeitsbericht vorzulegen
§
20 Entzug der Anerkennung
Schädigt ein Ortsverein
oder ein überörtlicher Zusammenschluss nach § 19
das Ansehen oder die Interessen des Gesamtvereins, kann die
Delegiertenversammlung nach vorheriger Anhörung über
den Entzug seiner Anerkennung als Ortsverein bzw. Zusammenschluss
beschließen. Eine solche Schädigung liegt insbesondere
vor, wenn ein Ortsverein bzw. Zusammenschluss seinen
satzungsgemäßen Aufgaben nicht nachkommt und sich
nachhaltig seinen innerverbandlichen Verpflichtungen entzieht.
Nach Entzug der Anerkennung darf der Verein bzw. Zusammenschluss
nicht mehr den Namen „Sozialdienst katholischer Frauen“
führen und verwenden. Näheres regelt eine von der
Delegiertenversammlung beschlossene Verfahrensordnung.
§
21 Schiedsgericht
1) Das Schiedsgericht entscheidet über
den Ausschluss einzelner Mitglieder aus dem SkF Gesamtverein,
wenn der Vorstand des SkF Gesamtvereins den Ausschluss eines
einzelnen Mitglieds beantragt.
2) Die Mitglieder des
Schiedsgerichtes werden von der Delegiertenversammlung für
vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3) Das
Schiedsgericht besteht aus drei Personen, von denen eine die
Befähigung zum Richteramt besitzen muss.
4) Wählbar
sind Frauen, die ordentliche und ehrenamtliche Mitglieder eines
SkF Ortsvereins sind. Nicht wählbar sind Mitglieder des
Vorstands des SkF Gesamtvereins oder des Wirtschaftsbeirates.
5)
Gehört eines der gewählten Mitglieder des
Schiedsgerichtes demselben Ortsverein, derselben Diözese,
demselben Landesverband oder demselben überdiözesanen
Zusammenschluss an wie das Einzelmitglied, gegen das sich das
Ausschlussverfahren richtet, so muss die Delegiertenversammlung
für dieses Verfahren ein anderes Mitglied des
Schiedsgerichtes bestimmen.
6) Die Mitglieder des
Schiedsgerichtes sind verpflichtet, beide Parteien sowie eine
Vertretung des betreffenden Ortsvereines anzuhören. Ihre
Aufgabe ist es, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine
gütliche Einigung hinzuwirken.
7) Die Parteien können
vor dem Schiedsgericht die Hilfe eines Anwalts bzw. von
Vertrauenspersonen, die sie anwaltlich unterstützen, in
Anspruch nehmen.
8) Das Schiedsgericht entscheidet nach
geheimer Beratung mit einfacher Mehrheit.
9) Der Schiedsspruch
muss von allen drei Schiedsrichterinnen unterschrieben werden; er
ist den Parteien schriftlich mit Begründung und
Kostenentscheidung zuzuleiten.
§
22 Übergangsregelung zu Vorstandswahlen
(1) Bei der
ersten Vorstandswahl auf der Grundlage der neuen Satzung im Mai
2007 können – unabhängig von ihren bisherigen
Amtszeiten – alle Mitglieder des Zentralvorstands erneut
kandidieren.
(2) Ab dem Jahr 2011 können nur noch
Kandidatinnen in den Vorstand gewählt werden, die noch keine
12 Jahre dem Vorstand des Gesamtvereins oder seines nicht
rechtsfähigen Vorgängervereins angehört haben.
§
23 Kirchenaufsichtliche Genehmigung
1) Der Verein
unterliegt der kirchlichen Aufsicht der Deutschen
Bischofskonferenz gem. can. 305 § 1 und can. 325 § 2
CIC. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die
Auflösung des Vereins bedürfen der schriftlichen
Zustimmung der Deutschen Bischofskonferenz.
2) Der Verein
lässt den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung
von einem Abschlussprüfer prüfen und übersendet
eine Ausfertigung des Prüfberichts bis zum Ablauf des 12.
Monats des auf den Anschlussstichtag nachfolgenden Jahres
unaufgefordert an das Erzbischöfliche Generalvikariat in
Paderborn.
3) Der Abschluss nachfolgend genannter
Rechtsgeschäfte bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariats in
Paderborn:
a) Erwerb, Belastung, Veräußerung und
die Aufgabe von Eigentum an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie die Änderung, die
Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken,
soweit der Wert des einzelnen Rechtsgeschäftes den Betrag
von 100.000,00 € übersteigt
b) Errichtung,
Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung
von Einrichtungen
c) Gesellschafts- und Beteiligungsverträge
jeder Art und deren Änderungen
d) Abgabe von
Bürgschafts-, Patronats- und Garantieerklärungen
Auf
Grund denkbarer Übertragungsfehler ist die hiesige
Textfassung rechtlich nicht bindend und dient lediglich der
allgemeinen Information.
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