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§
1.
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Der
Zweck des Fürsorgevereins ist:
Schutz
und Rettung sittlich gefährdeter und gefallener Mädchen
und Frauen, sowie der mißhandelten, gefährdeten und
verwahrlosten Jugend.
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§
2.
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Die
Haupttätigkeit des Vereins ist:
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1.
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Die
in § 1 Bezeichneten aufzusuchen. Die Gefährdeten und
Gefallenen zu bestimmen, zu einem geordneten, arbeitsamen
Leben zurückzukehren. Die Verwahrlosten ihrer
verderblichen Umgebung zu entreißen. Die
entgegenstehenden Hindernisse aus dem Wege zu räumen. Die
Schutzbefohlenen, soweit ratsam, in die eigene Familie, sonst
in gute Stellen oder geeignete Anstalten unterzubringen. In
jedem Falle sich dauernd derselben anzunehmen. Anmerkung:
Jede Schutzbefohlene erhält, wenn möglich, aus dem
Kreise der Mitglieder eine Vereinsmutter, die ihren Schützling
im Auge behält und demselben jederzeit Rat und Hilfe
gewährt.
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2.
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Alle
aus weltlichen und klösterlichen Anstalten zur Entlassung
kommenden derartigen Mädchen, Frauen und Kinder, auch
wenn sie nicht vom Fürsorgeverein untergebracht waren,
liebevoll aufzunehmen und ihnen wie den oben Genannten zu
helfen.
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3.
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Die
Gründung von Zufluchtshäusern und Fürsorgeheimen
anzuregen, zu fördern oder selbst zu unternehmen.
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§
3.
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Diese
Vereinstätigkeit umfaßt vornehmlich:
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1.
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Die
Sorge für uneheliche Mütter und Kinder.
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2.
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Die
Gefangenenfürsorge.
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3.
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Die
Jugendgerichtshilfe.
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4.
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Das
Zusammenwirken mit der Sittenpolizei in vorbeugender und
rettender Arbeit.
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5.
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Die
Mitarbeit in der staatlichen Fürsorge- (bezw.
Zwangs-)Erziehung.
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6.
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Die
freiwillige Übernahme von Vormundschaften, Pflegschaften,
Beistandschaften (organisierte Einzelvormundschaft) und
Mitarbeit in der Berufsvormundschaft.
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7.
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Die
Übernahme des Amtes als Waisenpflegerin und als
Aufsichtsdame im Ziehkinderwesen.
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8.
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Die
Zusammenarbeit mit Armenverwaltung und Waisenrat zwecks
vorbeugender und rettender Arbeit in verwahrlosenden Familien.
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9.
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Die
Mitarbeit in den örtlichen Centralen für
Jugendfürsorge (Städtische Jugendämter).
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10.
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Die
Errichtung von Geschäftsstellen, in denen Hilfesuchende
Rat und Auskunft finden und in denen Behörden (z.B.
Vormundschaftsgericht, Waisenrat, Armenverwaltung,
Polizeibehörde) die gewünschte Mitarbeit geleistet
wird.
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§
4.
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Der
Verein besteht aus:
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1.
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Tätigen
Mitgliedern, d.h. solchen kath. Frauen und Jungfrauen, die
sich der Vereinstätigkeit persönlich widmen, den
Sitzungen nach Möglichkeit beiwohnen und einen jährlichen
Beitrag zahlen.
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2.
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Außerordentlichen
Mitgliedern, d.h. solchen Damen und Herren, die den
Vereinszweck lediglich durch Geldbeiträge unterstützen.
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3.
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Ehrenmitgliedern,
d.h. solchen Damen und Herren, welche die Bestrebungen des
Vereins in besonderer Weise fördern, sei es durch Rat und
Tat, sei es durch Zahlung eines jährlichen Beitrages von
mindestens . . . . . Mark.
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§
5.
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Die
Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme seitens des
Vorstandes. Die Aufnahme als tätiges Mitglied erfordert
die Zustimmung von 2/3 der Vor- standsmitglieder.
Die
gleiche Mehrheit ist erforderlich, um ein Mitglied
auszuschließen, welches das Ansehen oder die Interessen
des Vereins schädigt.
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§
6.
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Stimmrecht
haben allein die tätigen Mitglieder, alle anderen haben
nur beratende Stimme.
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§
7.
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Die
tätigen Mitglieder wählen einen Vorstand von 3 bis 5
Damen. Der Vorstand kann durch Zuwahl seine Mitgliederzahl so
weit verstärken, als es das Bedürfnis des Vereins
erheischt. Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre durch Stimmzettel oder
Zuruf. Wiederwahl ist zulässig.
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§
8.
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Der
Vorstand wählt aus seiner Mitte:
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1.
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Die
Vorsitzende, die den Verein nach außen vertritt.
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2.
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Die
stellvertretende Vorsitzende.
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3.
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Die
Schriftführerin.
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4.
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Die
Schatzmeisterin.
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Es
können mehrere Ämter auf einer Person vereinigt
werden. Das Amt der Schriftführerin,
sowie das der Schatzmeisterin kann auch solchen
Vereinsmitgliedern, die außerhalb des Vorstandes
bleiben, sowie ferner auch Nichtmitgliedern, evtl. unter
Gewährung eines Gehaltes übertragen werden. Um
verschiedene Kräfte zur Vereinsleitung heranzuziehen,
soll das Amt der ersten Vorsitzenden nur ausnahmsweise länger
als 6 Jahre (2 Wahlperioden) nach einander in denselben Händen
bleiben. Als Unterbrechung genügt die Dauer von 3 Jahren
(eine Wahlperiode).
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§
9.
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Der
Vorstand erbittet aus der Geistlichkeit einen Beirat, der in
schwierigen Angelegenheiten dem Verein zur Seite steht und
gehört werden soll.
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§
10.
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Der
Verkehr mit den Behörden, sowie der Besuch der einzelnen
Anstalten (Gefängnisse, Krankenhäuser usw.) wird nur
von der Vorsitzenden und den von ihr zu bestimmenden Damen
ausgeübt.
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§
11.
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Sitzungen
der tätigen Mitglieder finden wenigstens jeden Monat
statt.
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§
12.
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Jährlich
findet wenigstens eine Generalversammlung statt, und zwar im
Laufe der ersten 3 Monate nach Schluß des
Geschäftsjahres, welches mit dem 1. Januar beginnt. In
dieser Versammlung wird über die Vereinstätigkeit
und über die Kassenführung berichtet und der
Schatzmeisterin Entlastung erteilt.
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§
13.
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Die
Beschlußfassung erfolgt in allen Versammlungen und
Sitzungen soweit nicht in dieser Satzung besondere
Bestimmungen getroffen sind, mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
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§
14.
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Der
Verein ist eine Ortsgruppe des Gesamt-Vereins "Katholischer
Fürsorgeverein für Mädchen, Frauen und Kinder"
und erkennt die Centrale und die Geschäftsordnung
desselben an.
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§
15.
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Im
Falle der Auflösung des Vereins hat die
Mitgliederversammlung über die Verwendung des
Vereinsvermögens in einer den Zwecken des Vereins
tunlichst entsprechenden Weise zu beschließen.
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§
16.
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Der
Verein hat die Verpflichtung, bei etwaiger Eintragung in das
Vereinsregister die vom Gesamtverein herausgegebene Satzung
für eingetragene Vereine (Ausgabe II a) anzunehmen. Wird
diese vom Amtsgericht beanstandet, so ist die abgeänderte
Satzung der Centrale vor der Eintragung zur Erklärung
ihres Einverständnisses vorzulegen. Die
Centrale prüft, ob der obligatorische Teil der Satzung
aufrecht erhalten ist, und ob keine, dem Geist des Vereins
widersprechenden Bestimmungen Aufnahme gefunden haben.
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Angenommen
auf der General-Versammlung zu Düsseldorf, den 18.
Oktober 1907.
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Revidiert
auf der General-Versammlung zu Wiesbaden, den 17. Oktober
1913.
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(Mit
Bischöflicher Approbation). Nachdruck untersagt!
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____________________________ *
Ausgabe I a (für nicht eingetragene Vereine).
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Aus:
Archiv des Deutschen Caritasverbandes 319.4 I 04/09 Fasz. 1.
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