Vormundschaften
für Minderjährige
Ein
Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht
unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den
die Person noch das Vermögen betreffenden Angelegenheiten
zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind
(§ 1173 Abs. 1 BGB).
Das Führen
von Vormundschaften für Kinder und Jugendliche als Verein
ist in § 1791a BGB in Verbindung mit § 54 KJHG
geregelt.
Wird Eltern das Sorgerecht über ihre Kinder
entzogen, bekommt das Kind durch gerichtlichen Beschluss einen
Vormund zur Seite gestellt. Dieser vertritt das Kind in allen
rechtlichen, pädagogischen und finanziellen Fragen. Vor
allem aber setzt er sich dafür ein, dass das Kind in einem
geschützten und geregelten Umfeld aufwachsen kann. Das
können Großeltern oder andere Verwandte sein, aber
auch Pflegefamilien und Heime. Der Vormund steht dem
Minderjährigen zur Seite.
Der SkF Wiesbaden bekommt
seine Anfragen zur Übernahme von Vormundschaften vom
Jugendamt der Stadt.
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