Vormundschaften für Minderjährige

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind (§ 1173 Abs. 1 BGB).

Das Führen von Vormundschaften für Kinder und Jugendliche als Verein ist in § 1791a BGB in Verbindung mit § 54 KJHG geregelt.

Wird Eltern das Sorgerecht über ihre Kinder entzogen, bekommt das Kind durch gerichtlichen Beschluss einen Vormund zur Seite gestellt. Dieser vertritt das Kind in allen rechtlichen, pädagogischen und finanziellen Fragen. Vor allem aber setzt er sich dafür ein, dass das Kind in einem geschützten und geregelten Umfeld aufwachsen kann. Das können Großeltern oder andere Verwandte sein, aber auch Pflegefamilien und Heime. Der Vormund steht dem Minderjährigen zur Seite.

Der SkF Wiesbaden bekommt seine Anfragen zur Übernahme von Vormundschaften vom Jugendamt der Stadt.





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Stand: 19.01.2013