Hintergründe
Positionspapier
der SkF-Zentrale
zum Thema
Anonyme / Vertrauliche Geburt
Ausgangssituation
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Der
Sozialdienst katholischer Frauen will Frauen in einer für
sie aussichtslosen Notlage erreichen, ihnen Beratung und Hilfe
anbieten und somit sie selber und ihre Kinder schützen, im
schlimmsten Falle sie davor bewahren, ihr Kind nach der Geburt
auszusetzen oder gar zu töten. Ortsvereine des Sozialdienst
katholischer Frauen engagieren sich seit 1999 in den Bereichen
Babyfenster / Aktion Moses / Anonyme Geburt. Die verschiedenen
Angebote stehen im Spannungsfeld zwischen dem Wissen um die
Grundrechte des Kindes auf Leben, auf Fürsorge und auf
Kenntnis seiner Abstammung und dem Auftrag, der Frau in ihrer
Notsituation angemessen zu helfen. Gleichzeitig muss Sorge dafür
getragen werden, dass das Hilfeangebot nicht missbraucht wird.
Eingebunden in das Beratungs- und Hilfenetz sind aus der Vielfalt
der Dienste des SkF beispielsweise:
Schwangerschaftsberatungsstellen
Einrichtungen
für Mutter und Kind
Anonymes
Wohnen
Pflege-
und Adoptionsvermittlungsstellen
Anonyme
Beratung
Internet-Beratung
Notruftelefon,
z.T. 24h-Bereitschaftsdienst
I.
Anonyme oder vertrauliche Geburt?
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Gegen
eine gesetzliche Regelung der anonymen Geburt, wonach eine Frau
keine Angaben zu ihrer Person und damit zur Abstammung ihres
Kindes machen muss, wenn sie es nicht will, sprechen
verfassungsrechtliche und auch andere rechtliche Bedenken,
beispielsweise
dass
in das Grundrecht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung
eingegriffen wird
dass
die Eltern ihrer Fürsorgepflicht für das Kind nicht
nachkommen
dass
sich aus dem Eltern-Kind-Verhältnis beiderseitige Rechte
und Pflichten ergeben, die beispielsweise das Unterhaltsrecht
oder das Erbrecht tangieren
dass
die Rechte und Pflichten des Vaters nicht hinreichend einbezogen
werden.
Aufgrund
dieser Bedenken und unter Einbeziehung der bisherigen Erfahrungen
aus der Beratungspraxis, ist der Sozialdienst katholischer Frauen
zu der Überzeugung gelangt, dass es keinen Rechtsanspruch
auf anonyme Geburt geben sollte. Wohl aber bedarf es rechtlicher
Regelungen, die dazu beitragen, Frauen in einer Notsituation zu
helfen, ihnen Schutz und Unterstützung zu gewähren. In
diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bereits jetzt
Frauen, die ihre Identität nicht preisgeben wollen, anonym
beraten werden können, was auch in Anspruch genommen wird.
Für dieses Beratungsangebot bedarf es also keiner neuen
gesetzlichen Regelung. Es ist wichtig, die Möglichkeit
dieses Angebots einer anonymen Beratung in der Öffentlichkeit
noch besser bekannt zu machen. Denn die Erfahrung zeigt, dass
sich beispielsweise mit der Einrichtung eines Notrufes in
Zusammenhang mit einem Babyfenster / der Aktion Moses vermehrt
auch Frauen meldeten, die zunächst nur an anonymer Beratung
interessiert waren.
Im Gegensatz zur Ermöglichung
einer völlig anonymen Geburt befürworten wir eine
rechtliche Regelung, die der Frau in ihrer schwierigen Situation
Vertraulichkeit im Hinblick auf ihre Daten zusichert und zugleich
die Grundrechte des Kindes auf Leben, Fürsorge und Kenntnis
seiner Abstammung wie auch die Rechte und Pflichten des Vaters
berücksichtigt.
In Zusammenhang mit einer solchen
rechtlichen Regelung kann die Gewährung eines
Zeugnisverweigerungsrechtes für die Beraterinnen und andere
beteiligte Personen möglicherweise sinnvoll sein. Eine Frau,
die sich auf Grund einer für sie aussichtslosen Notlage
gezwungen sieht, ihr Kind anonym zu entbinden oder in Obhut zu
geben, wird sich in dieser Konfliktsituation nur dann in Beratung
begeben, wenn sie auch sicher sein kann, dass ihre Identität
nicht von der Beraterin preisgegeben wird. Nur dann ist die
notwendige Vertrauensbasis für eine fruchtbare
Zusammenarbeit gegeben. Ein Zeugnisverweigerungsrecht knüpft
an die Tätigkeit der Beratung an, die dazu dient, in
Notlagen das Leben des Kindes zu sichern. Dieses
Zeugnisverweigerungsrecht kann und darf deshalb nicht begrenzt
werden auf Beraterinnen in der staatlich anerkannten
Schwangerschaftskonfliktberatung, sondern steht jeder Person zu,
die sich dieser Aufgabe in einer Notstandssituation stellt. Neben
der Regelung eines Zeugnisverweigerungsrechtes ist ferner
festzulegen, welche Anforderungen Beratungsstellen erfüllen
müssen, um dieser Aufgabe gerecht zu werden.
Babyfenster
und Aktion Moses
Solange die Identität der
Mutter nicht bekannt ist, behält das Kind den Status eines
Findelkindes. Falls die Mutter sich meldet und sie die Herkunft
des Kindes offen legt, kann sie, wenn sie es wünscht, wie
oben beschrieben „vertraulich“ beraten werden.
II.
Entwicklung einheitlicher fachlicher Standards
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Um
einheitliche Qualitätsstandards zu erreichen und zu halten,
sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
1.
Erstellung eines Konzeptes, das auch die folgenden Punkte
umfasst.
2.
Einbindung in Beratung
Es ist erforderlich,
dass die Einrichtung von Babyfenstern/Aktion Moses und das
Tätigwerden im Kontext von anonymer/vertraulicher Geburt
eingebunden sind in ein Netz von Beratungs- und Hilfeangeboten.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass ein Großteil der
(werdenden) Mütter, die Beratung wahrnehmen, offensichtlich
bereit sind, ihre Anonymität aufzugeben. Deshalb kann die
Notwendigkeit einer Beratung im Sinne der betroffenen Frauen und
Kinder nicht stark genug betont werden. Das Beratungsangebot
sollte Frauen möglichst früh (in der Schwangerschaft)
zu erreichen suchen.
Inhalte der Beratung sind z.B.:
Information
über rechtliche und psychische Auswirkungen einer anonymen
Geburt für Mutter und Kind
Bemühung,
die Frau zur Aufgabe ihrer Anonymität zu bewegen
Sicherung
der Abstammungsverhältnisse des Kindes o Eröffnung von
Perspektiven für die Mutter für ein Leben mit dem Kind
(Hilfsangebote anbieten und auch leisten)
Information
über die Möglichkeiten einer Adoption
Bei
aller Bedeutung, die einer qualifizierten Beratung zukommt, kann
sie aber für die betroffenen Frauen nicht verpflichtend
sein. Es ist sicher kontraproduktiv, Frauen, die vorhaben, anonym
zu entbinden, gesetzlich vorzuschreiben, sich hinsichtlich der
oben genannten Beratungsinhalte beraten zu lassen. Gerade was die
vertrauliche Behandlung der Identität der Frau betrifft, ist
ein freiwilliges Beratungsangebot eher dazu angetan, Vertrauen zu
erwecken und Glaubwürdigkeit auszustrahlen.
Wünschenswert
dagegen ist eine Verpflichtung der Krankenhäuser, die eine
anonyme Entbindung ermöglichen, auf die verschiedenen
Beratungsangebote hinzuweisen.
3.
Kooperation
Es ist Voraussetzung, dass die
beteiligten Einrichtungen und Krankenhäuser, die
Beratungsstellen und zuständigen Ämter eng miteinander
kooperieren. Ein qualifiziertes Beratungs- und Hilfeangebot
zeichnet aus, dass je nach Kooperationsvertrag, regionalem Bedarf
und lokaler Voraussetzung verschiedene Dienste als
AnsprechpartnerInnen für die betroffenen Frauen fungieren.
Je umfassender das Beratungs- und Hilfenetz, desto adäquater
kann den Frauen in einer Notsituation geholfen werden.
4.
Vormundschaft
Die Vormundschaft für das
Kind übernimmt das zuständige Jugendamt oder von ihm
Beauftragte.
5.
Dokumentation
Da erste Erfahrungen darauf
schließen lassen, dass nicht nur die eingangs genannte
Zielgruppe, sondern auch andere Frauen/Personen aus den
unterschiedlichsten Notsituationen und Beweggründen das
Beratungs- und Hilfeangebot nutzen, andererseits die Datenlage
bezüglich der abgegebenen oder anonym geborenen Kinder noch
unbefriedigend ist, wird zurzeit durch die SkF-Zentrale eine
qualitative und quantitative statistische Erhebung durchgeführt.
Deren Auswertung soll auch als Dokumentationsgrundlage dienen.
Die einzelnen Fälle sollen dokumentiert und regelmäßig
ausgewertet werden. Beispielsweise ist zu eruieren:
Wie
viele Kinder wurden abgegeben / anonym geboren? Was ist mit
ihnen geschehen?
Lässt
sich etwas über die abgebenden Frauen aussagen? - Welche
Frauen konnten erreicht werden? Was waren ihre Gründe, ihr
Kind abzugeben bzw. anonym zu entbinden?
Haben
die Frauen (nach Beratung) ihre Anonymität aufgegeben?
Haben
sie ihr Kind behalten oder zur Adoption freigegeben
Konnte
die Herkunft des Kindes gesichert werden?
Welche
Hilfen wurden der Mutter zur Verfügung gestellt?
Eine
Dokumentation ist auch deshalb notwendig, um in einem gewissen
zeitlichen Abstand (2-3 Jahre?) zu überprüfen, ob die
Ziele, die mit der Errichtung des Beratungs- und Hilfeangebots
verbunden waren, erreicht wurden.
Zum
Abschluss sei hingewiesen auf folgende weiterführende
Informationen seitens des SkF zum Thema Anonyme Geburt /
Babyfenster / Aktion Moses (auch unter www.skf-zentrale.de unter
„Beratung und Hilfe“):
Stellungnahme
vom 30.05.2001
Kölner
Checkliste für den Vorlauf und Aufbau eines
„Moses-Baby-Fenster“-Angebotes (März 2002)
Presseerklärung:
SkF begrüßt solide Entscheidungsfindung für
Anonyme Geburt
Informationen
zum aktuellen Stand der Diskussion um die anonyme Geburt /
Babyfenster / Projekt Moses (Juli 2002)
Fragebogen
an die SkF-Ortsvereine zur Mitwirkung am Hilfeangebot
Babyfenster / Aktion Moses / Anonyme Geburt (September 2002)
Dortmund,
den 12. Februar 2003
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