Hintergründe


Positionspapier der SkF-Zentrale
zum Thema
Anonyme / Vertrauliche Geburt


Ausgangssituation _________________________________________________

Der Sozialdienst katholischer Frauen will Frauen in einer für sie aussichtslosen Notlage erreichen, ihnen Beratung und Hilfe anbieten und somit sie selber und ihre Kinder schützen, im schlimmsten Falle sie davor bewahren, ihr Kind nach der Geburt auszusetzen oder gar zu töten. Ortsvereine des Sozialdienst katholischer Frauen engagieren sich seit 1999 in den Bereichen Babyfenster / Aktion Moses / Anonyme Geburt. Die verschiedenen Angebote stehen im Spannungsfeld zwischen dem Wissen um die Grundrechte des Kindes auf Leben, auf Fürsorge und auf Kenntnis seiner Abstammung und dem Auftrag, der Frau in ihrer Notsituation angemessen zu helfen. Gleichzeitig muss Sorge dafür getragen werden, dass das Hilfeangebot nicht missbraucht wird. Eingebunden in das Beratungs- und Hilfenetz sind aus der Vielfalt der Dienste des SkF beispielsweise:

  • Schwangerschaftsberatungsstellen

  • Einrichtungen für Mutter und Kind

  • Anonymes Wohnen

  • Pflege- und Adoptionsvermittlungsstellen

  • Anonyme Beratung

  • Internet-Beratung

  • Notruftelefon, z.T. 24h-Bereitschaftsdienst



I. Anonyme oder vertrauliche Geburt? ________________________________

Gegen eine gesetzliche Regelung der anonymen Geburt, wonach eine Frau keine Angaben zu ihrer Person und damit zur Abstammung ihres Kindes machen muss, wenn sie es nicht will, sprechen verfassungsrechtliche und auch andere rechtliche Bedenken, beispielsweise

  • dass in das Grundrecht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung eingegriffen wird

  • dass die Eltern ihrer Fürsorgepflicht für das Kind nicht nachkommen

  • dass sich aus dem Eltern-Kind-Verhältnis beiderseitige Rechte und Pflichten ergeben, die beispielsweise das Unterhaltsrecht oder das Erbrecht tangieren

  • dass die Rechte und Pflichten des Vaters nicht hinreichend einbezogen werden.

Aufgrund dieser Bedenken und unter Einbeziehung der bisherigen Erfahrungen aus der Beratungspraxis, ist der Sozialdienst katholischer Frauen zu der Überzeugung gelangt, dass es keinen Rechtsanspruch auf anonyme Geburt geben sollte. Wohl aber bedarf es rechtlicher Regelungen, die dazu beitragen, Frauen in einer Notsituation zu helfen, ihnen Schutz und Unterstützung zu gewähren. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bereits jetzt Frauen, die ihre Identität nicht preisgeben wollen, anonym beraten werden können, was auch in Anspruch genommen wird. Für dieses Beratungsangebot bedarf es also keiner neuen gesetzlichen Regelung. Es ist wichtig, die Möglichkeit dieses Angebots einer anonymen Beratung in der Öffentlichkeit noch besser bekannt zu machen. Denn die Erfahrung zeigt, dass sich beispielsweise mit der Einrichtung eines Notrufes in Zusammenhang mit einem Babyfenster / der Aktion Moses vermehrt auch Frauen meldeten, die zunächst nur an anonymer Beratung interessiert waren.

Im Gegensatz zur Ermöglichung einer völlig anonymen Geburt befürworten wir eine rechtliche Regelung, die der Frau in ihrer schwierigen Situation Vertraulichkeit im Hinblick auf ihre Daten zusichert und zugleich die Grundrechte des Kindes auf Leben, Fürsorge und Kenntnis seiner Abstammung wie auch die Rechte und Pflichten des Vaters berücksichtigt.
In Zusammenhang mit einer solchen rechtlichen Regelung kann die Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechtes für die Beraterinnen und andere beteiligte Personen möglicherweise sinnvoll sein. Eine Frau, die sich auf Grund einer für sie aussichtslosen Notlage gezwungen sieht, ihr Kind anonym zu entbinden oder in Obhut zu geben, wird sich in dieser Konfliktsituation nur dann in Beratung begeben, wenn sie auch sicher sein kann, dass ihre Identität nicht von der Beraterin preisgegeben wird. Nur dann ist die notwendige Vertrauensbasis für eine fruchtbare Zusammenarbeit gegeben. Ein Zeugnisverweigerungsrecht knüpft an die Tätigkeit der Beratung an, die dazu dient, in Notlagen das Leben des Kindes zu sichern. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht kann und darf deshalb nicht begrenzt werden auf Beraterinnen in der staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatung, sondern steht jeder Person zu, die sich dieser Aufgabe in einer Notstandssituation stellt. Neben der Regelung eines Zeugnisverweigerungsrechtes ist ferner festzulegen, welche Anforderungen Beratungsstellen erfüllen müssen, um dieser Aufgabe gerecht zu werden.

Babyfenster und Aktion Moses
Solange die Identität der Mutter nicht bekannt ist, behält das Kind den Status eines Findelkindes. Falls die Mutter sich meldet und sie die Herkunft des Kindes offen legt, kann sie, wenn sie es wünscht, wie oben beschrieben „vertraulich“ beraten werden.



II. Entwicklung einheitlicher fachlicher Standards ______________________

Um einheitliche Qualitätsstandards zu erreichen und zu halten, sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Erstellung eines Konzeptes, das auch die folgenden Punkte umfasst.

2. Einbindung in Beratung

Es ist erforderlich, dass die Einrichtung von Babyfenstern/Aktion Moses und das Tätigwerden im Kontext von anonymer/vertraulicher Geburt eingebunden sind in ein Netz von Beratungs- und Hilfeangeboten. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass ein Großteil der (werdenden) Mütter, die Beratung wahrnehmen, offensichtlich bereit sind, ihre Anonymität aufzugeben. Deshalb kann die Notwendigkeit einer Beratung im Sinne der betroffenen Frauen und Kinder nicht stark genug betont werden. Das Beratungsangebot sollte Frauen möglichst früh (in der Schwangerschaft) zu erreichen suchen.
Inhalte der Beratung sind z.B.:

  • Information über rechtliche und psychische Auswirkungen einer anonymen Geburt für Mutter und Kind

  • Bemühung, die Frau zur Aufgabe ihrer Anonymität zu bewegen

  • Sicherung der Abstammungsverhältnisse des Kindes o Eröffnung von Perspektiven für die Mutter für ein Leben mit dem Kind (Hilfsangebote anbieten und auch leisten)

  • Information über die Möglichkeiten einer Adoption



Bei aller Bedeutung, die einer qualifizierten Beratung zukommt, kann sie aber für die betroffenen Frauen nicht verpflichtend sein. Es ist sicher kontraproduktiv, Frauen, die vorhaben, anonym zu entbinden, gesetzlich vorzuschreiben, sich hinsichtlich der oben genannten Beratungsinhalte beraten zu lassen. Gerade was die vertrauliche Behandlung der Identität der Frau betrifft, ist ein freiwilliges Beratungsangebot eher dazu angetan, Vertrauen zu erwecken und Glaubwürdigkeit auszustrahlen.
Wünschenswert dagegen ist eine Verpflichtung der Krankenhäuser, die eine anonyme Entbindung ermöglichen, auf die verschiedenen Beratungsangebote hinzuweisen.

3. Kooperation

Es ist Voraussetzung, dass die beteiligten Einrichtungen und Krankenhäuser, die Beratungsstellen und zuständigen Ämter eng miteinander kooperieren. Ein qualifiziertes Beratungs- und Hilfeangebot zeichnet aus, dass je nach Kooperationsvertrag, regionalem Bedarf und lokaler Voraussetzung verschiedene Dienste als AnsprechpartnerInnen für die betroffenen Frauen fungieren. Je umfassender das Beratungs- und Hilfenetz, desto adäquater kann den Frauen in einer Notsituation geholfen werden.

4. Vormundschaft

Die Vormundschaft für das Kind übernimmt das zuständige Jugendamt oder von ihm Beauftragte.

5. Dokumentation

Da erste Erfahrungen darauf schließen lassen, dass nicht nur die eingangs genannte Zielgruppe, sondern auch andere Frauen/Personen aus den unterschiedlichsten Notsituationen und Beweggründen das Beratungs- und Hilfeangebot nutzen, andererseits die Datenlage bezüglich der abgegebenen oder anonym geborenen Kinder noch unbefriedigend ist, wird zurzeit durch die SkF-Zentrale eine qualitative und quantitative statistische Erhebung durchgeführt. Deren Auswertung soll auch als Dokumentationsgrundlage dienen. Die einzelnen Fälle sollen dokumentiert und regelmäßig ausgewertet werden. Beispielsweise ist zu eruieren:

  • Wie viele Kinder wurden abgegeben / anonym geboren? Was ist mit ihnen geschehen?

  • Lässt sich etwas über die abgebenden Frauen aussagen? - Welche Frauen konnten erreicht werden? Was waren ihre Gründe, ihr Kind abzugeben bzw. anonym zu entbinden?

  • Haben die Frauen (nach Beratung) ihre Anonymität aufgegeben?

  • Haben sie ihr Kind behalten oder zur Adoption freigegeben

  • Konnte die Herkunft des Kindes gesichert werden?

  • Welche Hilfen wurden der Mutter zur Verfügung gestellt?

Eine Dokumentation ist auch deshalb notwendig, um in einem gewissen zeitlichen Abstand (2-3 Jahre?) zu überprüfen, ob die Ziele, die mit der Errichtung des Beratungs- und Hilfeangebots verbunden waren, erreicht wurden.



Zum Abschluss sei hingewiesen auf folgende weiterführende Informationen seitens des SkF zum Thema Anonyme Geburt / Babyfenster / Aktion Moses (auch unter www.skf-zentrale.de unter „Beratung und Hilfe“):

  • Stellungnahme vom 30.05.2001

  • Kölner Checkliste für den Vorlauf und Aufbau eines „Moses-Baby-Fenster“-Angebotes (März 2002)

  • Presseerklärung: SkF begrüßt solide Entscheidungsfindung für Anonyme Geburt

  • Informationen zum aktuellen Stand der Diskussion um die anonyme Geburt / Babyfenster / Projekt Moses (Juli 2002)

  • Fragebogen an die SkF-Ortsvereine zur Mitwirkung am Hilfeangebot Babyfenster / Aktion Moses / Anonyme Geburt (September 2002)



Dortmund, den 12. Februar 2003



 

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Stand: 17.10.2011